Gesetze / Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung
AgrarErzAnpBeihV§ 3 Höhe der Beihilfe
(1) Die Beihilfe beträgt für
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Beihilfe
Für die Feststellung der Anbaufläche und des Tierbestands zum 22. März 2022 werden das Unternehmen betreffende Änderungen berücksichtigt, die
Sofern die Anbaufläche oder der Tierbestand nach den Sätzen 1 und 2 höher ist als die Anbaufläche oder der Tierbestand, die oder der im Rahmen einer Kontrolle nachträglich für den Stichtag 22. März 2022 festgestellt wird, sind die nachträglich festgestellte Anbaufläche und der nachträglich festgestellte Tierbestand maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Beihilfe.
(3) Wenn ein Unternehmen in mehreren Sektoren tätig ist, werden die nach Absatz 1 pro Sektor berechneten Beihilfen addiert.
(4) Übersteigt die nach den Absätzen 1 bis 3 berechnete Beihilfe eines Unternehmens den Betrag von 15 000 Euro, ist die Beihilfe für dieses Unternehmen auf den Betrag von 15 000 Euro festzusetzen.