Gesetze / Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung
AgrarErzAnpBeihV§ 7 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung haben die nach § 2 Beihilfeberechtigten der Bundesanstalt, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesrechnungshof und den Prüfbehörden der Europäischen Union
Satz 1 gilt entsprechend für Kontrollen durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bei den nach § 2 Beihilfeberechtigten im Rahmen der Durchführung der Beihilfegewährung. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die nach § 2 Beihilfeberechtigten verpflichtet, die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, sofern eine der in Satz 1 genannten Behörden dies verlangt. Die nach § 2 Beihilfeberechtigten haben die Ausdrucke auf eigene Kosten zu erstellen.