Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarMSG§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt
(2) Ferner dient dieses Gesetz der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (Unionsrecht) hinsichtlich
(3) Soweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten überlässt, Agrarorganisationen anzuerkennen oder Unionsrecht über die Anerkennung von Agrarorganisationen anzuwenden, kann in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz die Anerkennung oder Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. Eine Anordnung darf nur erfolgen, soweit dies
(4) Absatz 2 Nummer 2 ist auch anzuwenden auf Vereinbarungen und Beschlüsse
(sonstiger Vereinigungen), soweit zur Durchführung des Unionsrechts eine Erstreckung der Vorschriften für Agrarorganisationen auf sonstige Vereinigungen sachlich gerechtfertigt ist.