Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

AgrarMSG

§ 28a Informationsaustausch mit dem Bundeskartellamt

Die Durchsetzungsbehörde und das Bundeskartellamt können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.

§ 28 § 29