Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz AgrarMSG § 33 Aufschiebende Wirkung Historische Fassung — Stand 09.06.2021 bis 02.12.2022. Zur aktuellen Fassung → Die Klage gegen eine Verfügung der Durchsetzungsbehörde hat keine aufschiebende Wirkung.