Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz AgrarMSG § 35 Beteiligtenfähigkeit Historische Fassung — Stand 09.06.2021 bis 02.12.2022. Zur aktuellen Fassung → Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.