Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

AgrarMSG

§ 37 Anwaltszwang

Vor dem zuständigen Gericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Durchsetzungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

§ 36 § 38