Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarMSG§ 37 Anwaltszwang
Vor dem zuständigen Gericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Durchsetzungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.