Gesetze / Agrarmarktstrukturverordnung AgrarMSV § 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 19.10.2021. Zur aktuellen Fassung → Soweit das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeugerorganisationen erfasst, gelten die §§ 18 und 20 entsprechend.