Gesetze / Agrarmarktstrukturverordnung
AgrarMSV§ 3 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
Eine Agrarorganisation muss
1.
eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,
2.
ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zurückführen können,
3.
ihren Hauptsitz in einem Land, in dem sie haben, soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt, und
a)
über Mitglieder verfügt und
b)
eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,
4.
über eine schriftliche Satzung verfügen,
a)
der zu entnehmen sind,
aa)
der Name,
bb)
der Hauptsitz und
cc)
die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen
b)
die Regelungen enthält.
aa)
zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,
bb)
zu Mitgliedschaftsbeiträgen,
cc)
zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,
dd)
zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,
ee)
zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und
ff)
zur Einrichtung von Zweigstellen