Gesetze / Agrarmarktstrukturverordnung
AgrarMSV§ 8 Ziele
Jede Erzeugerorganisation hat mindestens eines der folgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen:
1.
Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung,
2.
Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder,
3.
Verringerung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.