Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
AgrarOLkV§ 1 Erzeugnisbereiche
(1) Die Bereiche von Agrarerzeugnissen, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden können, (Erzeugnisbereiche) sind
(2) In den Erzeugnisbereichen nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung von Agrarorganisationen nach den Bestimmungen des Unionsrechts und ergänzend nach den Bestimmungen des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes und dieser Verordnung.
(3) Abweichend von Absatz 1 können im Erzeugnisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt werden. Abweichend von Satz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung vorsehen, dass zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse Branchenverbände anerkannt werden.
(4) Für Erzeugnisbereiche außerhalb des Absatzes 1, für die eine Anerkennung von Agrarorganisationen nach anderen Vorschriften vorgesehen ist, gelten Teil 1, § 33 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2, § 34 und, soweit die Durchführung des Agrarorganisationenrechts betroffen ist, die §§ 32 und 33 Absatz 3 Nummer 3 und 4 dieser Verordnung nicht, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist.