Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung

AgrarOLkV

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht richtig beifügt,
2.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht richtig macht oder einen Nachweis nicht richtig vorlegt,
3.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 4, oder entgegen § 17 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder
4.
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 3 eine dort genannte Tätigkeit oder ein dort genanntes Agrarerzeugnis bezeichnet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 26 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt,
2.
entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Handlung nicht duldet oder
3.
entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, bei einer dort genannten Maßnahme nicht mitwirkt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2000 (ABl. L 292 vom 10.11.2015, S. 4) geändert worden ist, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

§ 32 § 33