Gesetze / Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
AgrarZahlVerpflV§ 7 Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden
Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden.
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AgrarZahlVerpflVStoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden.