Gesetze / Agrarservicemeisterprüfungsverordnung

AgrarservMeistPrV

§ 3 Gliederung der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile

1.
Pflanzenproduktion, Verfahrens- und Agrartechnik, Dienstleistungen,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen.

§ 2 § 4