Gesetze / Akkreditierungsstellengebührenverordnung

AkkStelleGebV

§ 1 Gebührenerhebung

Die Akkreditierungsstelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.

§ 2