Gesetze / Aktiengesetz AktG § 12 Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 15.12.2023. Zur aktuellen Fassung → (1) Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.(2) Mehrstimmrechte sind unzulässig.