Gesetze / Alkoholsteuergesetz
AlkStG§ 11 Stoffbesitzer
(1) Stoffbesitzer sind natürliche Personen, die
Satz 1 gilt bis zu einer Jahreserzeugung von 0,5 hl A pro Kalenderjahr.
(2) Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 ist pro Haushalt auf eine Person beschränkt. Steuerlagerinhaber, Abfindungsbrenner sowie die jeweils in ihrem Haushalt lebenden Personen sind von der Eigenschaft als Stoffbesitzer ausgeschlossen.
(3) Der von einem Stoffbesitzer gewonnene Alkohol wird pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholgewinnung eingesetzt wird, und aus einem festgelegten Ausbeutesatz ermittelt.
(4) Stoffbesitzer verlieren ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie
(5) Die Gewinnung von Alkohol und dessen Reinigung durch einen Stoffbesitzer bedürfen jeweils einer Genehmigung. Sie ist durch den Stoffbesitzer beim Hauptzollamt rechtzeitig vorher zu beantragen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 zu erlassen und dabei insbesondere