Gesetze / Alkoholsteuerverordnung

AlkStV

§ 25 Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe

In Abfindungsbrennereien dürfen auch zugelassene Rohstoffe verarbeitet werden, die nicht durch den Abfindungsbrenner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb selbst gewonnen wurden.

§ 24 § 26