Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 26 Vereinfachtes Lohnbrennen
(1) Alkohol, der von einem Kontingentnehmer in seiner Abfindungsbrennerei gewonnen wird, gilt auf Antrag nach Absatz 2 als von einem Kontingentgeber in dessen Abfindungsbrennerei gewonnen (vereinfachtes Lohnbrennen).
(2) Voraussetzungen des vereinfachten Lohnbrennens sind:
Die im vereinfachten Lohnbrennen in einem Kalenderjahr gewonnene Alkoholmenge in der Abfindungsbrennerei des Kontingentnehmers ist auf 540 Liter reinen Alkohol beschränkt. Sie bleibt bei der Ermittlung der Jahreserzeugung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes der Abfindungsbrennerei des Kontingentnehmers unberücksichtigt.
(3) Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 beantragen der Kontingentnehmer und der Kontingentgeber jeweils bei ihrem zuständigen Hauptzollamt. Die Gewinnung wird schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt zugelassen. Änderungen der in dem Antrag nach Satz 1 dargelegten Verhältnisse sind dem jeweils zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend.
(4) Steuerschuldner ist der Kontingentgeber.