Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 46 Anmeldung der Alkoholerzeugnisse
Alkoholerzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten sind in den Fällen des § 22 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.