Gesetze / Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren
AlkoVerfrG§ 9
Im Falle nachgewiesenen Mißbrauchs kann die in § 3 erwähnte Genehmigung deutschen Schiffen durch die Hafenbehörde, die sie erteilt hat, wieder entzogen werden.
Gesetze / Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren
AlkoVerfrGIm Falle nachgewiesenen Mißbrauchs kann die in § 3 erwähnte Genehmigung deutschen Schiffen durch die Hafenbehörde, die sie erteilt hat, wieder entzogen werden.