Gesetze / Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

AltPflAPrV

§ 13 Niederschrift über die Prüfung

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 12 § 14