Gesetze / Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

AltPflAPrV

§ 20 Erlaubnisurkunde

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.

§ 19 § 21