Gesetze / Altenpflegegesetz AltPflG § 22 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Zur aktuellen Fassung → Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der Schülerin oder des Schülers von den Vorschriften des Abschnitts 4 dieses Gesetzes abweicht, ist nichtig.