Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Altenpflegehilfe-Ausbildungs-Prüfungsverordnung
AltPflHilfeAPrV§ 6 Niederschriften
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.