Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Altenpflegehilfe-Ausbildungs-Prüfungsverordnung

AltPflHilfeAPrV

§ 6 Niederschriften

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 5 § 7