Gesetze / Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

AltZertG

§ 9 Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung

Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 8 § 10