Gesetze / Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung
AltersVersErhV§ 4
Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind die Inhaber oder Leiter der befragten Unternehmen.