Gesetze / AltvDV · BGBl I 2002, 4544
Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle
26 Normen · ausgefertigt 17.12.2002 · Änderungen
- Abschnitt 1 · Grundsätze der Datenübermittlung
- § 1 Datensätze
- § 2 Technisches Übermittlungsformat
- § 2a DIN- und ISO/IEC-Normen
- § 3 Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen
- § 4 Übermittlung durch Datenfernübertragung
- § 5 Identifikation der am Verfahren Beteiligten
- Abschnitt 2 · Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
- Unterabschnitt 1 · Mitteilungs- und Anzeigepflichten
- § 6 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers
- § 7 Besondere Mitteilungspflichten der zuständigen Stelle
- § 8 (weggefallen)
- § 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
- § 10 Besondere Mitteilungspflichten des Anbieters
- § 11 Anbieterwechsel
- § 12 Besondere Mitteilungspflichten der zentralen Stelle gegenüber dem Anbieter
- § 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten
- Unterabschnitt 2 · Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückforderung und Rückzahlung der Zulagen
- § 14 Nachweis der Rentenversicherungspflicht und der Höhe der maßgebenden Einnahmen
- § 15 Auszahlung der Zulage
- § 16 Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten
- § 17 Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle
- Unterabschnitt 3 · Bescheinigungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
- § 18 Erteilung der Anbieterbescheinigungen
- § 19 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
- Abschnitt 3 · Vorschriften zu Rentenbezugsmitteilungen
- § 20 (weggefallen)
- § 20a Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle
- § 21 Erprobung des Verfahrens
- Abschnitt 4 · Vorschriften zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle
- § 22 (weggefallen)
- § 23 Erprobung des Verfahrens
- § 24 Mitteilungspflichten nach § 10 Absatz 4b des Einkommensteuergesetzes