Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Agrarstruktur-Zuständigkeitsverordnung

Anpassungshilfe - AAStZV

§ 1

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte vollziehen die

Maßnahmen in Durchführung des gemäß § 9 Abs. 1 des

Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der

Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung der

Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) erlassenen Rahmenplanes und

Sonderrahmenplanes in der jeweils geltenden Fassung in den Bereichen der

Förderung

durch eine Anpassungshilfe für ältere Arbeitnehmer,

von landwirtschaftlichen Unternehmen in benachteiligten Gebieten,

der Extensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und

der Stilllegung von Ackerflächen.

Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung

nach Weisung wahr.

(2) Die Aufsicht über die Landkreise und kreisfreien

Städte führt im Rahmen der nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben

das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die

Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige

Durchführung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen

Erfüllung dieser Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde

allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige

Durchführung der Aufgaben zu sichern;

besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der Landkreise und

kreisfreien Städte zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet

erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sind.

§ 2