Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Agrarstruktur-Zuständigkeitsverordnung
Anpassungshilfe - AAStZV§ 1
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte vollziehen die
Maßnahmen in Durchführung des gemäß § 9 Abs. 1 des
Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) erlassenen Rahmenplanes und
Sonderrahmenplanes in der jeweils geltenden Fassung in den Bereichen der
Förderung
durch eine Anpassungshilfe für ältere Arbeitnehmer,
von landwirtschaftlichen Unternehmen in benachteiligten Gebieten,
der Extensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und
der Stilllegung von Ackerflächen.
Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung
nach Weisung wahr.
(2) Die Aufsicht über die Landkreise und kreisfreien
Städte führt im Rahmen der nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben
das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die
Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige
Durchführung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen
Erfüllung dieser Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde
allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige
Durchführung der Aufgaben zu sichern;
besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der Landkreise und
kreisfreien Städte zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet
erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sind.