Gesetze / 52. Anrechnungsverordnung AnrV 2020 § 1 Historische Fassung — Stand 01.07.2020 bis 01.07.2022. Zur aktuellen Fassung → Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Feststellung der in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli 2020 an bestehen.