Gesetze / Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994

AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V

§ 11 Tätigkeitsbericht

Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht. Der Bericht wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht.

§ 10 § 12