Gesetze / Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter

ApoAnwRstG

§ 4

Erlaubnisse zur Beschäftigung in der Apotheke, die vorgeprüften Apothekeranwärtern vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 3 § 5