Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit

ArbGZV

§ 10 Übergangsvorschriften

Soweit vor Inkrafttreten dieser Verordnung andere als die nun bestimmten Zuständigkeiten bestanden, verbleibt es für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verwaltungsverfahren bei den bisherigen Zuständigkeiten. Gleiches gilt hinsichtlich der Zuständigkeit für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

§ 9 § 11