Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen ArbnErfG § 29 Errichtung der Schiedsstelle Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Zur aktuellen Fassung → (1) Die Schiedsstelle wird beim Patentamt errichtet.(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.