Gesetze / Aromenverordnung

AromV

§ 2 Verbote und Beschränkungen

Verzehrfertige Lebensmittel, die Chinin enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dessen Gehalt die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet.

§ 1 § 3