Gesetze / Aromendurchführungsverordnung

AromenDV

§ 8 Übergangsvorschriften

Lakritzwaren, die nicht den Anforderungen des § 5 Absatz 2 entsprechen, dürfen bis zum Abbau der Vorräte auch nach dem 27. Oktober 2021 weiter in den Verkehr gebracht werden.

§ 7