Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. Dezember 1965 zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

AsEntwBkÜbkG

Art 3

Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Asiatische Entwicklungsbank nach Artikel 38 Abs. 2 des Übereinkommens.

Art 2 Art 4