Gesetze / Asylgesetz

AsylVfG 1992

§ 75 Aufschiebende Wirkung der Klage, Recht auf Verbleib

Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung, außer Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 und Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 sehen eine aufschiebende Wirkung vor.

§ 74 § 76