Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen

Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 09.12.2020 – 2 B 240/20

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 240/20 VG: 2 V 199/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigter:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter Dr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel am 09. Dezember 2020 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 13.07.2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

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Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.12.2019, mit dem der Antragsteller ausgewiesen, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 20 Jahren verhängt, die Abschiebung nach Russland angedroht sowie die sofortige Vollziehung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung angeordnet wurde.

Der Antragsteller ist Tschetschene, islamischen Glaubens und Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er wurde am 14.10.1988 in Tschetschenien geboren. Im Jahr 2001 reiste er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Deutschland ein; der Vater zog später nach. Einen im Jahr 2003 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt zunächst ab, aufgrund gerichtlicher Verpflichtung wurde dem Antragsteller jedoch im Jahr 2009 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er erhielt einen Reiseausweis für Flüchtlinge und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Seit dem 26.09.2013 besitzt er eine Niederlassungserlaubnis. Im Jahr 2007 erwarb er einen Hauptschulabschluss. Eine Berufsausbildung absolvierte er anschließend nicht. Er war überwiegend, aber nicht durchgängig arbeitslos. 2008 heiratete er nach islamischem Recht seine Lebensgefährtin, mit der er drei Kinder hat. Die Kinder sind im Dezember 2008, Mai 2015 und Dezember 2016 geboren; die beiden jüngsten Kinder sind deutsche Staatsangehörige.

Der Antragsteller wurde bisher für folgende Taten strafrechtlich verurteilt: Am 08.06.2012 führte er ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis; am selben Tag verstieß er durch das Mitführen eines Messers gegen das Waffengesetz. Für die Taten wurde er mit Urteilen des Amtsgerichts Bremen vom 16.10.2012 und 02.05.2013 zu Geldstrafen verurteilt, aus denen später eine Gesamtgeldstrafe von 105 Tagessätzen gebildet wurde. Im Februar 2014 wurden aufgrund eines Überweisungsformulars, das ein Unbekannter gefälscht hatte, 7.549 EUR von einem Girokonto der Geschädigten ohne deren Wissen auf ein Konto des Antragstellers überwiesen. Der Antragsteller hob das Geld ab und verspielte es, obwohl ihm bewusst war, dass es ihm nicht zustand, und er hätte erkennen müssen, dass es aus einer rechtswidrigen Vortrat stammte. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde er vom Amtsgericht Bremen-Blumenthal mit Urteil vom 19.08.2016 wegen leichtfertiger Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten auf Bewährung verurteilt. Im März 2014 reiste der Antragsteller nach Syrien, wo er sich einer überwiegend aus tschetschenischen Kämpfern bestehenden Einheit der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (im Folgenden: IS) anschloss. Nachdem er sich zunächst – unterbrochen durch einen „Urlaub“ in der Türkei, wo er seine Lebensgefährtin und sein Kind traf – nur bereitgehalten hatte, brach er am 24.09.2014 zu einem Kampfeinsatz im Rahmen der

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Offensive gegen die Stadt Kobane auf. Unter ungeklärten Umständen – möglicherweise noch auf dem Weg nach Kobane durch einen Luftangriff – erlitt er eine Beinverletzung. Zur Behandlung der Verletzung begab sich der Antragsteller in die Türkei; anschließend kehrte er im Januar 2015 nach Deutschland zurück. Eine Beteiligung an konkreten Kampfhandlungen ist nicht feststellbar. Am 28.08.2015 und 04.04.2016 führte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis. Hierfür wurde er mit Urteilen des Amtsgerichts Bremen vom 30.10.2015 und 30.09.2016 zu Geldstrafen verurteilt. Später wurde unter Einbeziehung der Verurteilung vom 19.08.2016 wegen leichtfertiger Geldwäsche eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten gebildet, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 13.09.2017 wurde der Antragsteller festgenommen und befindet sich seither in Haft. Mit Urteil vom 20.08.2018 verurteilte ihn das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland unter Einbeziehung der amtsgerichtlichen Verurteilungen aus 2015 und 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten; davon entfiel eine Einzelstrafe von 4 Jahren auf die vom Hanseatischen OLG abgeurteilte Tat. Am 29.01.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen Betrugs zu einer Geldstrafe, weil er von Januar bis Mai 2017 Arbeitseinkommen nicht dem Jobcenter mitgeteilt und dadurch zu Unrecht SGB II-Leistungen bezogen hatte. Ferner existiert ein noch nicht rechtskräftiger Strafbefehl über eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Körperverletzung, weil der Antragsteller am 10.01.2020 einen Mitgefangenen geschlagen haben soll. Der Antragsteller behauptet, vom Geschädigten provoziert worden zu sein. Dieses Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Im Hinblick auf seine Mitgliedschaft im IS widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 01.12.2017 die Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers, lehnte die Gewährung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 24.11.2020 – 6 K 3860/17- abgewiesen. Der Antragsteller hat angekündigt, gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragen zu wollen. Einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat er im asylrechtlichen Verfahren bisher nicht gestellt.

Mit Verfügung vom 30.12.2019 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus, erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für eine Dauer von 20 Jahren ab der Ausreise und drohte dem Antragsteller die Abschiebung in die Russische Föderation an. Die sofortige Vollziehung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung wurde angeordnet.

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Der Antragsteller hat am 31. Januar 2020 Klage erhoben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13.07.2020 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

II. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere genügt der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangene Schriftsatz vom 27.07.2020 gerade noch den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO. Er lässt erkennen, aus welchen Gründen der Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Ansicht des Antragstellers aufzuheben ist, und setzt sich in gerade noch ausreichender Weise mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinander.

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurecht abgelehnt. Die Ausweisung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig; es liegt auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung vor (a – c). Bezüglich der Abschiebungsandrohung und der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind keine Beschwerdegründe dargelegt. Überdies besteht hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots auch kein Bedürfnis für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, obwohl der Senat erhebliche Bedenken gegen seine Länge hat (d).

a) Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist nicht der (hohe) Maßstab des § 53 Abs. 3a AufenthG anzulegen.

Nach § 53 Abs. 3a AufenthG darf ein anerkannter Flüchtling nur ausgewiesen werden, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil er wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Der Antragsteller wurde im Jahr 2009 als Flüchtling anerkannt. Das Bundesamt hat seine Flüchtlingseigenschaft indes mit Bescheid vom 01.12.2017 widerrufen, weil die Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG ausgeschlossen sei. Der Widerruf ist zwar noch nicht bestandskräftig. Der Antragsteller hat gegen den Widerruf Klage erhoben; das erstinstanzliche klageabweisende Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klage entfaltet jedoch gem. § 75 Abs. 2 Nr. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Deshalb kann sich der

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Antragsteller derzeit nicht auf den erhöhten Ausweisungsschutz für Flüchtlinge berufen (offen gelassen in BayVGH, Beschl. v. 23.02.2016 – 10 B 13.1446, juris Rn. 3).

Nach herrschender Auffassung endet die Rechtsstellung als Flüchtling zwar erst, wenn der Widerruf bestandskräftig ist (vgl. Hailbronner, AuslR, § 73 AsylG Rn. 149; Fleuß, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, § 73 AsylG Rn. 25; Bergmann, in: ders./ Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 73 AsylG Rn. 26). Dem ist für den Regelfall im praktischen Ergebnis auch zuzustimmen. Vorliegend verhält es sich jedoch wegen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf ausnahmsweise anders.

aa) Gemäß § 49 Abs. 4 VwVfG wird ein widerrufener Verwaltungsakt „mit dem Wirksamwerden des Widerrufs“, d.h. im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerrufsbescheids (§ 43 Abs. 1 VwVfG), unwirksam (Kastner HK-VerwR, 4. Aufl. 2016, § 49 VwVfG Rn. 17; Müller, in: Huck/ Müller, VwVfG 3. Aufl. 2020, § 49 Rn. 30). Dies gilt auch für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft. Die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über Rücknahme und Widerruf (§§ 48, 49 VwVfG) gelten nämlich neben den spezialgesetzlichen Regelungen in § 73 AsylVfG, soweit diese Raum dafür lassen (BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 – 9 C 12/00 –, juris Rn. 21). Da § 73 AsylG keine Regelung über den Zeitpunkt, zu dem der Widerruf die Flüchtlingseigenschaft erlöschen lässt, enthält, bleibt es insoweit bei § 49 Abs. 4 VwVfG. Namentlich kann eine von den Vorschriften des VwVfG abweichende Regelung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs nicht § 73 Abs. 6 AsylG entnommen werden, wonach der Anerkennungsbescheid und der Reiseausweis für Flüchtlinge erst bei Unanfechtbarkeit des Widerrufs abzugeben sind (offen gelassen von VGH B-W, Urt. v. 13.03.2001 – 11 S 2374/99, juris Rn. 27). Denn auch im VwVfG stellt § 52 S. 1 für die Rückforderung von aufgrund des widerrufenen Verwaltungsaktes erteilten Urkunden auf die Bestandskraft des Widerrufs ab; eine solche Regelung steht mithin nicht im Widerspruch zu dem in § 49 Abs. 4 VwVfG normierten Wirksamkeitszeitpunkt.

bb) Eine Klage gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft entfaltet jedoch grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen bedeutet dies, dass Behörden jede Maßnahme zu unterlassen haben, die gegen den vom Widerruf Betroffenen gerichtet ist und den Eintritt der in dem Widerruf verfügten Rechtsänderung (hier: das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft) voraussetzt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 634). Die Ausländerbehörden sind daher in der Regel gehindert, den Betroffenen schon während des Klageverfahrens gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wie einen „Nicht-

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Flüchtling“ zu behandeln (z.B. in dem sie ihn ohne Berücksichtigung des § 53 Abs. 3a AufenthG ausweisen oder seinen auf der Flüchtlingseigenschaft beruhenden Aufenthaltstitel widerrufen).

cc) Wenn aber der Grund dafür, dass erst bei Bestandskraft des Widerrufs Rechtsfolgen aus dem Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft abgeleitet werden dürfen, nicht im Wirksamkeitszeitpunkt des Widerrufs, sondern in der aufschiebenden Wirkung der Klage liegt, können in dem Sonderfall, dass der Klage nach § 75 Abs. 2 AsylG aufschiebende Wirkung nicht zukommt, schon vorher Rechtsfolgen aus dem Widerruf abgeleitet werden. Ansonsten bliebe der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 75 Abs. 2 AsylG ohne Folgen. Denn einer anderen Form der sofortigen „Vollziehung“ als derjenigen, dass Behörden (insbesondere Ausländerbehörden) im Anschluss an ihn Maßnahmen ergreifen, für die der Wegfall der Flüchtlingseigenschaft Voraussetzung ist, ist der Widerruf aufgrund seiner Natur als „bloß“ rechtsgestaltender Verwaltungsakt nicht zugänglich. Dafür, dass der Schutz des § 53 Abs. 3a AufenthG in den Fällen des § 75 Abs. 2 Nr. 1 AsylG schon mit Bekanntgabe des Widerrufs entfällt, spricht auch die Entstehungsgeschichte der letztgenannten Norm. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mit dem besonderen öffentlichen Interesse, den Aufenthalt des Ausländers in Deutschland möglichst zügig beenden zu können, begründet. Weiter heißt es dort, durch den Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf werde dieser mit Zustellung an den Ausländer wirksam (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 220).

dd) Der Betroffene wird dadurch nicht schutzlos gestellt. Er kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf beantragen. Falls das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnet oder falls der Widerrufsbescheid im asylrechtlichen Klageverfahren in zweiter oder dritter Instanz aufgehoben wird, könnte der Antragsteller im vorliegenden ausländerrechtlichen Eilverfahren einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen. Im Klageverfahren gegen die Ausweisung wäre eine solche Entwicklung sogar von Amts wegen zu beachten, weil es hier auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt. Wäre die Ausweisung im Zeitpunkt einer gerichtlichen Aufhebung des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft schon bestandskräftig, könnte der Antragsteller nach § 51 BremVwVfG vorgehen.

ee) Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch § 75 Abs. 2 AsylG begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken, soweit es – wie hier – um den Zeitraum nach Abweisung der gegen den Widerruf gerichteten Klage in erster Instanz geht. Zwar folgt aus Art. 46 Abs. 1 lit. c, Abs. 5 Richtlinie 2013/32 EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des

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internationalen Schutzes (ABl. L 180, S. 65 - RL 2013/32/EU -) grundsätzlich ein Recht des vom Widerruf Betroffenen, bis zur Entscheidung über einen fristgemäß eingelegten Rechtsbehelf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates zu verbleiben. Nur in den Fällen des Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU darf das nationale Recht hiervon abweichen. Ob der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage im Fall des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AslyG oder des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG durch Art. 46 Abs. 6 lit. a i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit. j RL 2013/32/EU gerechtfertigt ist, erscheint zweifelhaft. Denn seinem Wortlaut nach bezieht sich Art. 46 Abs. 6 lit. a RL 2013/32/EU nur auf Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz aus den in Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU genannten Gründen abgelehnt wird. Dies könnte dafür sprechen, dass die Norm Entscheidungen nicht erfasst, mit denen bereits gewährter internationaler Schutz aus diesen Gründen wieder aberkannt wird (vgl. Müller, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 75 AsylG Rn. 3). Jedoch garantieren sowohl Art. 46 RL 2013/32/EU als auch Art. 47 EUGrCh die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nur bis zur Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts. Inwiefern sie darüber hinaus besteht, ist allein Sache des nationalen Rechts (vgl. EuGH, Urt. v. 26.09.2018 – C-180/17, juris Rn. 23 ff.; EuGH, Beschl. v. 27.09.2018, C-422/18 PPU, BeckRS 2018, 23886 Rn. 32 ff.). Daher ist § 75 Abs. 2 Nr. 1 AsylG jedenfalls für diejenigen Fälle unionsrechtskonform, in denen – wie im vorliegenden Fall – die Klage gegen den Widerruf erstinstanzlich bereits abgewiesen wurde.

b) Somit gilt der allgemeine Maßstab des § 53 Abs. 1 AufenthG. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist, dass der Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet und bei einer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Abwägung das öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers dessen Bleibeinteresse überwiegt.

aa) Der Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland gefährdet die in § 53 Abs. 1 AufenthG genannten Rechtsgüter.

Der Aufenthalt eines Ausländers stellt zum einen eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG dar, wenn eine (erneute) Verletzung der dort genannten Schutzgüter durch den Ausländer selbst droht (spezialpräventives Ausweisungsinteresse), zum anderen aber auch dann, wenn zwar vom Ausländer selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen abgehalten

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würden (generalpräventives Ausweisungsinteresse) (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 17; Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16/17, juris Rn. 16).

Der Umstand, dass der Antragsteller seit seinem zwölften Lebensjahr in Deutschland lebt und sich sowohl seine Lebensgefährtin als auch seine drei minderjährigen Kinder (davon zwei mit deutscher Staatsangehörigkeit) hier aufhalten, steht der Berücksichtigung generalpräventiver Ausweisungsinteressen nicht per se entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 – 1 C 7/11, juris Rn. 22; OVG Bremen, Beschl. v. 02.12.2020 – 2 B 257/20, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Ob eine ausschließlich generalpräventiv motivierte Ausweisung unter diesen Umständen jedoch verhältnismäßig sein könnte, erscheint zweifelhaft (vgl. Hailbronner, AuslR, § 53 Rn. 134; auch OVG Bremen, Beschl. v. 02.12.2020 – 2 B 257/20, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Dies bedarf aber keiner Entscheidung. Denn es besteht (auch) ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse, das durch das hinzutretende generalpräventive Ausweisungsinteresse allerdings noch erheblich verstärkt wird.

aa) Bei der tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten bzw. anderer nach § 54 AufenthG ausweisungsrelevanter Verhaltensweisen droht, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG. Urt. v. 04.10.2012 – 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. 5). Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch bei schwersten Schäden nicht zulässig (OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. 21). Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist bei schwerwiegenden Gefahren (insbesondere durch schwere Straftaten) bereits die „ernsthafte Möglichkeit“ einer Wiederholung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6/00, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. 21; Hailbronner, AuslR, § 53 AufenthG Rn. 142 m.w.N.). Nicht ausreichend wäre dagegen eine nur „entfernte Möglichkeit“ der Wiederholung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6/00, juris Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 – 1 C 19/1, juris Rn. 16).

Es besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass der Antragsteller zukünftig erneut terroristische Straftaten begeht bzw. sich terroristischen Vereinigungen oder den Terrorismus

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unterstützenden Vereinigungen im In- oder Ausland anschließt oder diese unterstützt. Dass der Antragsteller solche Verhaltensweisen erneut an den Tag legen könnte, erscheint dem Senat unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zwar nicht als sehr wahrscheinlich, aber auch nicht als so unwahrscheinlich, dass es sich um eine nur „entfernte“ Möglichkeit handelt.

(1) Der Senat verkennt nicht, dass sehr gewichtige Anhaltspunkte gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen.

Dabei entbindet der Umstand, dass ein „Abstandnehmen“ des Antragstellers von der Mitgliedschaft im IS im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 a.E. AufenthG schon deswegen nicht vorliegt, weil der Antragsteller immer noch bestreitet, jemals Mitglied des IS gewesen zu sein (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 – 1 B 11.18, juris Rn. 12; Bay. VGH, Urt. v. 08.01.2020 – 10 B 18.2485, juris Rn. 41), den Senat nicht von der Notwendigkeit, im Rahmen der Prüfung des § 53 Abs. 1 AufenthG die Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. auch Tannenberger/ Fleuß, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, § 54 AufenthG Rn. 41). Mitgliedschaften und Unterstützungshandlungen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, die in der Vergangenheit liegen, begründen – wie alle anderen in § 54 Abs. 1 AufenthG genannten Verhaltensweisen – ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse nur dann, wenn aus ihnen eine gegenwärtige Gefährlichkeit erwächst (vgl. Hailbronner, AuslR, § 54 AufenthG Rn. 60).

Für den Antragsteller spricht, dass er mit Ausnahme der Anlasstat nur relativ geringfügig straffällig geworden ist. Unter diesen Taten befindet sich keine politische Straftat und nur ein Gewaltdelikt (die Körperverletzung vom Januar 2020), für das er überdies noch nicht rechtskräftig verurteilt worden ist. Der noch nicht rechtskräftige Strafbefehl wegen Körperverletzung (Bl. 739 d. BA) lässt angesichts der beantragten Geldstrafe von 60 Tagessätzen vermuten, dass es sich nicht um einen schwerwiegenden Vorfall gehandelt hat. Eine kontinuierliche Steigerung seines kriminellen Verhaltens, wie sie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss annimmt, ist gerade nicht erkennbar. In den mehr als zweieinhalb Jahren, die der Antragsteller zwischen der Rückkehr aus Syrien im Januar 2015 und seiner Festnahme im September 2017 in Deutschland in Freiheit gelebt hat, ist er – wie vor der Ausreise – nur durch Kleinkriminalität aufgefallen.

Gegen eine Wiederholungsgefahr spricht ferner, dass der Antragsteller nach seiner Rückkehr aus Syrien Vater von zwei weiteren Kindern geworden ist. Während er sich vor seiner Ausreise nach Syrien laut den Feststellungen im Urteil des Hans. OLG Hamburg

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eher aus der Familie zurückgezogen und Konflikte mit seiner Lebensgefährtin hatte (vgl. S. 17 und 76 f. d. Urt.; Bl. 367 und 436 f. d. BA), besteht nun in der Haft regelmäßiger Besuchs- und Telefonkontakt zu der Lebensgefährtin und den drei Kindern. Zudem hat er nach seiner Rückkehr aus Syrien zeitweise gearbeitet (vgl. S. 4 f. Urt. d. HOLG Hamburg, Bl. 354 d. BA). Die durch Arbeitslosigkeit und familiäre Auseinandersetzungen geprägte, vom Antragsteller als perspektivlos empfundene Lebenssituation, die entscheidend zur Ausreise nach Syrien beigetragen hat (vgl. Urt. d. HOLG Hamburg, S. 17 und 76 f., Bl. 367 und 426 f. d. BA), wird sich daher in Zukunft nicht zwangsläufig wiederholen.

Die aktenkundigen konkreten Hinweise auf Kontakte zur islamistischen Szene nach der Rückkehr aus Syrien beschränken sich auf drei Besuche bei Freitagsgebeten in einer Moschee, die das Landesamt für Verfassungsschutz diesem Milieu zurechnet, vor circa vier Jahren, wobei der Verfassungsschutz angibt, dass an solchen Gebeten in der Spitze bis zu 500 Besucher teilnehmen (vgl. Vermerk des Landesamtes für Verfassungsschutz v. 08.09.2017, Bl. 205 f. d. BA). Der Zwischenbericht der Fachstelle für religiös begründete Radikalisierung im justiziellen Bereich „Legato“ vom 21.08.2020 (Bl. 84 f. d. OVG-Akten) bescheinigt dem Antragsteller nach 18 Beratungsgesprächen unter anderem die Fähigkeit zur selbstkritischen Bewertung der Gründe für die Ausreise nach Syrien, den nötigen Respekt vor der mit der Rückkehrsituation verbundenen Herausforderung sowie Problembewusstsein hinsichtlich der nicht optimalen Impulskontrolle. Dem Bericht zufolge sprechen die in der Beratung offen thematisierten Gegenstände nicht für eine ideologische Zugehörigkeit zum IS oder zu anderen islamistischen Strömungen.

Soweit die JVA Bremen im Vollzugsplan vom 11.12.2019 und in der Stellungnahme vom 25.05.2020 sowie der Strafsenat des Hans. OLG Hamburg in seinem Beschluss vom 09.07.2020 über die Nichtaussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB dem Antragsteller eine sehr deutlich ungünstige Prognose erstellen, vermag der Senat dem nicht ohne Weiteres zu folgen.

Zwar stellen Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 StGB bei der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose ein wesentliches Indiz dar (BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10/12, juris Rn. 18). Im vorliegenden Fall ist dieses Indiz aber teilweise entkräftet. Der Strafsenat hat kein Sachverständigengutachten eingeholt. Soweit er darauf abstellt, dass der Antragsteller in der Anhörung seine Einstellung gegenüber dem IS als „neutral“ bezeichnet habe, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, inwiefern eine „neutrale“ Einstellung gegenüber einer Organisation die Gefahr mit sich bringen soll, dass der Betroffene sich für deren Ziele engagiert. Der Hinweis des Strafsenats darauf, dass die familiären Bindungen bereits bei Begehung der Anlasstat bestanden haben und daher eine

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günstige Prognose nicht begründen könnten, lässt außer Acht, dass zwei der drei Kinder erst nach der Rückkehr aus Syrien geboren wurden. Der Feststellung des Strafsenats, eine ernsthafte und kritische Auseinandersetzung mit dem IS und der Tat sei bisher nicht gelungen, kann angesichts des im Beschwerdeverfahrens vorgelegten Berichts der auf religiösen Extremismus spezialisierten Beratungsstelle „Legato“ nicht vollständig zugestimmt werden.

Auch der Vollzugsplan vom 01.12.2019 (Bl. 619 ff. d. BA) und die Stellungnahme der JVA vom 25.05.2020 (Bl. 741 ff. d. BA), die im Wesentlichen identisch sind, überzeugen hinsichtlich der ungünstigen Prognose nicht vollständig. Die Gefahr neuer schwerwiegender Straftaten wird dort u.a. mit wiederholten körperlichen Auseinandersetzungen begründet, in die der Antragsteller in seiner Kindheit und Jugend geraten sein soll. Nähere Feststellungen werden dazu aber nicht getroffen. Um was für Vorfälle es sich gehandelt haben soll, bleibt daher unklar. Strafrechtlich wurde der Antragsteller jedenfalls bisher noch nicht rechtskräftig wegen eines Körperverletzungsdelikts verurteilt; nur ein einziges derartiges Delikt ist Gegenstand eines offenen Strafverfahrens. Die Ausführungen zur Syrienreise als „Erfolgserlebnis“ und zu einer „gefestigten Weltanschauung“, bezüglich derer „keine Veränderungsbereitschaft erkennbar“ sei, widersprechen dem Zwischenbericht der Fachstelle „Legato“. Da diese tatsächlichen Ausgangspunkte der JVA nicht restlos überzeugen, kommt auch den auf ihnen aufbauenden Ergebnissen der statistischen Prognoseinstrumente VRAG und VERA- 2R nur eingeschränkte Überzeugungskraft zu. Soweit in der Stellungnahme der JVA ausgeführt wird, die Polizei führe den Antragsteller als „Gefährder“, kann die Grundlage dieser Einschätzung weder der Stellungnahme noch der sonstigen Akte entnommen werden.

(2) Trotz dieser positiven Faktoren ist die Möglichkeit, dass der Antragsteller zukünftig terroristische Straftaten begeht bzw. sich erneut einer terroristischen Vereinigung anschließt oder den Terrorismus unterstützt, nicht so unwahrscheinlich, dass sie nicht als „ernsthaft“, sondern nur als „entfernt“ zu anzusehen wäre.

Auch wenn die Taten – mit Ausnahme der Anlasstat – jeweils eher geringfügig waren, hat der Antragsteller dennoch über einen längeren Zeitraum (seit 2012) mehrfach Strafgesetze verletzt. Er wurde vor seiner Ausreise nach Syrien zweimal zu Geldstrafen wegen eines Verkehrsdelikts und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz (Mitführen eines Messers) verurteilt. Später erfolgte noch eine weitere Verurteilung, nun zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung, wegen einer noch vor der Ausreise begangenen leichtfertigen Geldwäsche. Nach der Rückkehr aus Syrien zeigte der Antragsteller durch neue, wenn auch ebenfalls

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eher geringfügige Straftaten, dass weiterhin mit Rechtsbrüchen durch ihn gerechnet werden muss: Er führte 2015 und 2016 Kraftfahrzeuge ohne Fahrerlaubnis und beging von Januar bis Mai 2017 einen Betrug zu Lasten des Jobcenters, indem er Arbeitseinkommen dort nicht angab. Die Neigung zu nicht regelkonformem Verhalten setzte sich in der Haft fort. Ausweislich der Stellungnahme der JVA vom 25.02.2020 kam es bisher in der Haft zu zwölf Disziplinarverfahren. Dies bestreitet der Antragsteller in der Beschwerde nicht substantiiert, sondern erhebt nur den pauschalen Vorwurf, die Vorfälle seien „konstruiert“ und der Mitgefangene, mit dem er eine körperliche Auseinandersetzung hatte, habe ihn provoziert. Insgesamt betrachtet vermittelt das bisherige Verhalten des Antragstellers das Bild einer Person, die seit vielen Jahren nicht in der Lage ist, sich vollständig regelkonform zu verhalten, und die dabei mit der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung einmal eine sehr schwerwiegende Straftat begangen hat. Die letztgenannte Tat lässt eine erhebliche kriminelle Energie und Hartnäckigkeit erkennen: Sie war kein „Augenblicksversagen“, sondern erstreckte sich über einen Zeitraum von sechs Monaten (März bis September 2014). Ein Treffen mit der Lebensgefährtin und dem ältesten Kind in der Türkei während einer Art „Urlaub“ bewirkte noch kein Umdenken; der Antragsteller kehrte danach wieder zu seiner Einheit zurück. Erst eine Verletzung beendete seine Mitgliedschaft im IS. Gewalttaten hat der Antragsteller zwar nicht selbst begangen. Nach den Feststellungen im Urteil des Hans. OLG Hamburg war ihm aber bewusst, dass die Ziele des IS auch auf die physische Vernichtung der Gegner ausgerichtet sind, und er war bereit und willens, durch sein Handeln die Ziele des IS zu fördern (vgl. S. 78 d. Urt., Bl. 428 d. BA). Vor diesem Hintergrund bedürfte es tiefgreifender und gefestigter Veränderungen in der Person des Antragstellers, um die Gefahr neuer terroristischer Straftaten bzw. einer erneuten Unterstützung des Terrorismus soweit zurückzudrängen, dass sie nur noch als „entfernt“ und nicht mehr „ernsthaft“ anzusehen ist.

Die Fachstelle für religiös begründete Radikalisierung „Legato“ bescheinigt dem Antragsteller zwar bedeutende positive Entwicklungen (s.o. (1)). Zugleich ist aber auch von einer nicht immer optimalen Impulskontrolle sowie von Überforderung und aggressiven Reaktionen beim Umgang mit Sexualstraftätern die Rede. Als vorwiegende Gründe für die Reise nach Syrien, gegenüber denen die religiösen Motive eher nachgeordnet gewesen seien, werden die Rolle als Vater und Ernährer der Familie, die kulturellen Erwartungsvorstellungen an Männlichkeit sowie die Auseinandersetzung mit Nationalität und Identität geschildert. Dies stimmt weitgehend mit den im Urteil des Hans. OLG Hamburg festgestellten Motiven überein (vgl. S. 76 ff. des Urteils; Bl. 426 ff. d. BA). Dafür, dass sich diese kulturelle und nationale Prägung grundlegend und dauerhaft verändert hat, enthalten weder der Bericht von „Legato“ noch das übrige Beschwerdevorbringen konkrete Anhaltspunkte. Da religiöse Motive nicht Hauptursache der Anlasstat waren, ist der

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Umstand, dass für die Zeit nach der Rückkehr aus Syrien nur geringer Kontakt zu islamistischen Kreisen aktenkundig ist (s.o. (1)), für die Prognose der Wiederholungsgefahr nur eigenschränkt aussagekräftig. Soweit der Antragsteller sich selbst – insbesondere in seiner persönlichen Stellungnahme im Beschwerdeverfahren (Bl. 98 f. d. OVG-Akte) – vom IS distanziert, wird die Überzeugungskraft dadurch gemindert, dass er nach wie vor bestreitet, jemals IS-Mitglied gewesen zu sein.

Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus als ernsthaft möglich, dass der Antragsteller erneut eine ähnlich schwerwiegende Straftat begehen oder sich in anderer Weise terroristischen Vereinigungen anschließen bzw. diese unterstützen könnte.

(3) Eine neuere Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnte dahingehend verstanden werden, dass bei „faktischen Inländern“ eine (auch) spezialpräventive Ausweisung ausscheidet, wenn es „vorstellbar“ ist, dass schon die (erstmalige) Erfahrung des Strafvollzugs den Ausländer von weiteren Straftaten abhält (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 28). Nach diesem Maßstab wäre die Ausweisung hier nicht (auch) spezialpräventiv begründbar. Aus den oben unter (1) genannten Gründen erscheint es durchaus „vorstellbar“, dass der Antragsteller sich aufgrund der resozialisierenden Wirkung des Strafvollzugs in Zukunft straffrei verhalten wird. Der Senat folgt diesem Maßstab indes nicht. Schon allein die „Vorstellbarkeit“ eines zukünftigen straffreien Verhaltens ausreichen zu lassen, um eine ausweisungsrechtlich relevante Gefahr zu verneinen, trägt bei Ausländern, die schwere Straftaten begangen haben, den öffentlichen Sicherheitsinteressen nicht ausreichend Rechnung. Es würde umgekehrt formuliert bedeuten, dass eine Ausweisung erst möglich wäre, wenn ein zukünftiges straffreies Verhalten des Ausländers „unvorstellbar“ ist. Damit würde man sich stark einem Maßstab annähern, bei dem eine Ausweisung nur in Betracht käme, wenn es quasi sicher ist, dass der Ausländer erneut straffällig werden wird. Ein so hohes Erfordernis wurde aber – soweit ersichtlich – in der höchst-, verfassungs- und völkerrechtlichen Rechtsprechung zuvor noch nicht aufgestellt. Ebenso wie die ausweisungsrechtliche Wiederholungsgefahr nicht erst entfällt, wenn die Gewissheit zukünftiger Straffreiheit besteht (vgl. Hailbronner, AuslR, § 53 Rn. 144; Fleuß, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, § 53 AufenthG jeweils m.w.N.), ist sie auch nicht erst dann gegeben, wenn die Gewissheit zukünftiger Straffälligkeit besteht. Es spricht daher einiges dafür, dass es sich bei dem Abstellen darauf, dass zukünftig straffreies Verhalten „durchaus vorstellbar“ sei, in dem vorbezeichneten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts um eine einzelfallbezogene Formulierung und nicht um einen neuen abstrakten Maßstab handelt.

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(4) Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr verliert nicht deshalb ihre ausweisungsrechtliche Relevanz, weil im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und die Motive für den Aufenthalt in Syrien die erneute Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland wahrscheinlicher erscheint als eine Gewalttat im Inland.

Das Bundesverwaltungsgericht hat anerkannt, dass die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Bundesgebiet als eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist, unabhängig davon, ob die terroristische Vereinigung Gewaltakte auch auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland begeht (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3/16, juris Rn. 34).

Darüber hinaus gehen aber auch von im Ausland erbrachten Unterstützungshandlungen zugunsten ausländischer terroristischer Vereinigungen (wie etwa einer Eingliederung in ihre Kampftruppen) ausweisungsrechtlich relevante Gefahren aus. Zu den „erheblichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ im Sinne § 53 Abs. 1 AufenthG gehören außenpolitische Belange, insbesondere die Wahrung des internationalen Ansehens Deutschlands und der guten Beziehungen zu anderen Staaten (vgl. Fleuß, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, § 53 AufenthG Rn. 15; Bauer, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 53 AufenthG Rn. 29). Das Völkerrecht verpflichtet die Staaten auf eine wirksame Bekämpfung des Terrorismus (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21/18, juris Rn. 27). Eine Ausweisung beendet nicht nur den derzeitigen Aufenthalt des Betroffenen in Deutschland, sondern verhindert aufgrund des nach § 11 Abs. 1 AufenthG zwingend mit ihr zu verbindenden Einreiseverbots auch eine Rückkehr ins Bundesgebiet. Somit ist die Ausweisung einer Person, die sich in der Vergangenheit im Ausland einer terroristischen Vereinigung angeschlossen hat und bei der es ernsthaft möglich erscheint, dass sie dies wieder tut, geeignet, eine Nutzung des Bundesgebiets als Rückzugs- und Ruheort zwischen Phasen der aktiven Mitgliedschaft in terroristischen Vereinigungen im Ausland zu verhindern. Dies schützt außenpolitische Belange der Bundesrepublik, insbesondere ihr internationales Ansehen und ihre guten Beziehungen zu den Staaten, gegen die sich die Aktivitäten der terroristischen Vereinigungen richten.

bb) Eine Abwägung des Interesses an einer Ausreise des Antragstellers mit dem Interesse an seinem Verbleib im Bundesgebiet unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (§ 53 Abs. 1, 2 AufenthG) ergibt ein Überwiegen des Ausweisungsinteresses.

(1) Bei Betrachtung der als Regeltatbestände ausgestalteten Abwägungsdirektiven der §§ 54, 55 AufenthG ergeben sich sowohl besonders schwerwiegende Ausweisungs- als

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auch besonders schwerwiegende Bleibeinteressen. Durch die Anlasstat und die ihretwegen erfolgte Verurteilung hat der Antragsteller die Tatbestände des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG verwirklicht. Ein „Abstandnehmen“ von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 a.E. AufenthG scheitert bereits daran, dass er immer noch bestreitet, Mitglied des IS gewesen zu sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 – 1 B 11.18, juris Rn. 12; Bay. VGH, Urt. v. 08.01.2020 – 10 B 18.2485, juris Rn. 41). Er erfüllt aber auch die besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG.

(2) Auch konkret-individuell betrachtet sind die Bleibeinteressen des Antragstellers außerordentlich gewichtig:

In Deutschland leben seine Lebensgefährtin, seine drei Kinder im Alter zwischen drei und elf Jahren, von denen zwei deutsche Staatsangehörige sind, sowie seine Eltern und Geschwister. Ob seine Kinder ihn in Russland besuchen könnten, ist zweifelhaft. Nach dem Beschwerdevorbringen soll das älteste Kind in Bezug auf Russland die Flüchtlingseigenschaft besitzen. Der Senat unterstellt daher, dass eine Ausweisung dazu führen würde, dass sich der Antragsteller, seine Lebensgefährtin, seine Kinder und seine sonstigen in Deutschland lebenden Angehörigen für mehrere Jahre nicht mehr persönlich treffen könnten. Insbesondere die Bindung zu seinen beiden jüngeren Kindern, die aufgrund ihres Alters nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sein dürften, Beziehungen über längere Zeit durch Fernkommunikation aufrecht zu erhalten, wird dadurch erheblich gefährdet. Allerdings ist es nach Auffassung des Senats eher unwahrscheinlich, dass diese Trennung 20 Jahre dauern wird. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit eines derart langen Einreise- und Aufenthaltsverbots, denen im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein wird.

Nicht überzeugend dargelegt wird von der Beschwerde, dass bei einer Aufenthaltsbeendigung eine konkrete und schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit der Kinder zu befürchten ist. Die Stellungnahmen einer sozialpsychiatrischen Praxis vom 20.08.2020 (Bl. 90 ff. d. OVG-Akte) zu den beiden ältesten Kindern bescheinigen zwar Anpassungsstörungen. Konkrete und erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen werden aber nicht geschildert. Die erwähnten Ängste vor einem Verlust des Vaters wird nahezu jedes Kind verspüren, dessen Vater von einer Ausweisung und Abschiebung bedroht ist. Zudem gehen die psychischen Probleme der Kinder den Stellungnahmen zufolge nicht nur auf die drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Vater, sondern ganz wesentlich auf den nächtlichen Polizeieinsatz in der Wohnung bei dessen Verhaftung zurück.

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Zugunsten des Antragstellers sprechen die Dauer seines Aufenthalts und der Zeitpunkt der Einreise: Er ist im Kindesalter (12 Jahre) nach Deutschland gekommen und hat über die Hälfte seines Lebens hier verbracht. Der Aufenthalt war für den weit überwiegenden Zeitraum rechtmäßig: Ab der Asylantragstellung 2003 besaß der Antragsteller eine Aufenthaltsgestattung, bis er schließlich aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Aufenthaltserlaubnis und später sogar eine Niederlassungserlaubnis erhielt, die ihn wegen der unbefristeten Geltung grundsätzlich berechtigte, auf einen Daueraufenthalt in Deutschland zu vertrauen. Er hat einen Hauptschulabschluss erworben, danach allerdings keine Berufsausbildung absolviert und ist überwiegend, wenn auch nicht durchgängig, arbeitslos gewesen.

Eine Reintegration in Russland wird nach so langer Abwesenheit schwierig sein. Dass – wie das Verwaltungsgericht meint – seine enge Verbundenheit zur tschetschenischen Kultur dabei hilfreich sein wird, ist nicht anzunehmen. Denn sie geht offenbar mit einer großen Sympathie für die tschetschenische Unabhängigkeitsbewegung und folglich mit einer Ablehnung Russlands einher. Andererseits wäre er in Russland nicht völlig ohne Verwandte. Nach seinem eigenen Vortrag lebt noch mindestens ein Onkel dort (vgl. Bl. 78 f. d. OVG-Akte). Zudem hat er die ersten zwölf Jahre seines Lebens in Russland verbracht, so dass ihm dieses Land nicht völlig fremd ist. Mit dem Argument, ihm drohe in Russland menschenrechtswidrige Behandlung, kann der Antragsteller im Ausweisungsverfahren nicht gehört werden. Insofern ist er auf das Asylverfahren zu verweisen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 60). Die Gefahr einer Doppelbestrafung, die insoweit, als sie nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht, im Ausweisungsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 64 ff.), wird von der Beschwerde nicht konkret-einzelfallbezogen dargelegt.

(3) Ob sich gegen diese sehr gewichtigen Bleibeinteressen das spezialpräventive Ausweisungsinteresse – also das Interesse, weitere Straftaten bzw. Unterstützungshandlungen zugunsten des Terrorismus durch den Antragsteller selbst zu verhindern – für sich allein durchsetzen könnte, lässt der Senat offen. Dies würde, wenn es entscheidungserheblich wäre, näherer Prüfung bedürfen. Beim Vorliegen bedeutsamer Bleibeinteressen kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine höhere Wiederholungsgefahr erforderlich sein, um dem Ausweisungsinteresse ein Übergewicht zu verschaffen, als sie für das Erreichen der Mindestschwelle einer Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG erforderlich ist, die selbst für die Ausweisung von Ausländern ohne nennenswerte Bleibeinteressen erreicht sein muss (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 30; Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. 22).

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Jedoch wird das spezialpräventive Ausweisungsinteresse vorliegend durch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse verstärkt (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 31). Jedenfalls in der Summe überwiegen diese beiden Ausweisungsinteressen das Bleibeinteresse.

Voraussetzung für die Berücksichtigung generalpräventiver Interessen ist, dass die Anlasstat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 – 1 C 7/11, juris Rn. 17). Es muss von einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 – 1 C 7/11, juris Rn. 24).Die Unterstützung – auch ausländischer – terroristischer Vereinigungen kann ein generalpräventives Ausweisungsinteresse von erheblichem Gewicht begründen, das am oberen Bereich des Möglichen anzusiedeln ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 27). So liegt es auch hier: Der Antragsteller ist aus Deutschland nach Syrien gereist und hat sich dort dem IS für mehrere Monate als Kämpfer angeschlossen. Erst als er verwundet wurde, ist er zurückgekehrt. Sein Verhalten war kein Einzelfall. Die Anzahl der Personen aus Deutschland, die sich dem IS angeschlossen haben, liegt bei ca. 1.000 (vgl. BfV, Verfassungsschutzbericht 2019, S. 176). Es besteht ein erhebliches Interesse daran, andere Ausländer von einem Anschluss an terroristische Organisationen oder deren Unterstützung abzuhalten, indem man ihnen am Beispiel des Antragstellers vor Augen führt, dass ein solches Verhalten selbst beim Vorliegen besonders schwerwiegender Bleibeinteressen zur Ausweisung führen kann. Zwar sind aufgrund der militärischen Niederlage des IS in Syrien und dem Irak in jüngerer Zeit kaum noch Ausreisen dorthin zu verzeichnen; das Bundesamt für Verfassungsschutz erwartet solche aktuell nur in Einzelfällen (vgl. BfV, Verfassungsschutzbericht 2019, S. 176). Dennoch gibt es weltweit eine Vielzahl ausländischer terroristischer Organisationen verschiedenster Prägung, denen sich in Deutschland lebende Ausländer aus nationaler oder ideologischer Verbundenheit oder „Abenteuerlust“ anschließen oder die sie in anderer Weise unterstützen könnten. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist auch in zeitlicher Hinsicht noch hoch, denn von der einfachen Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, die für Taten nach § 129a Abs. 1 StGB zehn Jahre beträgt (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) und die untere Grenze bildet, ab der ein generalpräventives Ausweisungsinteresse nicht mehr aktuell sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 19), ist seit Beendigung der Mitgliedschaft des Antragstellers im IS (September 2014) erst etwas mehr als die Hälfte verstrichen.

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Bei kumulativer Betrachtung der zwar nicht sehr hohen, aber dennoch ernsthaften Gefahr, dass der Antragsteller terroristische Straftaten begeht oder terroristische Vereinigungen unterstützt, und des erheblichen Interesses, anderen Ausländern die aufenthaltsrechtlichen Folgen der Unterstützung terroristischer Vereinigungen vor Augen zu führen, überwiegt das Ausweisungsinteresse das Interesse des Antragstellers und seiner Familie, nicht für einige Jahre voneinander getrennt zu werden, sowie das Interesse des Antragstellers, nicht in das Land zurückkehren zu müssen, in dem er immerhin den größten Teil seiner Kindheit verbracht hat und wo noch Verwandte leben. Die Frage, ob dem Antragsteller in Russland politische Verfolgung, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen, ist – wie bereits ausgeführt – allein im asylrechtlichen Verfahren zu prüfen.

c) Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der voraussichtlich rechtmäßigen Ausweisung überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Klageverfahrens in Deutschland verbleiben zu können. Die ernsthafte bestehende Möglichkeit, dass der Antragsteller terroristische Straftaten begeht oder sich terroristischen Vereinigungen anschließt oder diese unterstützt, könnte sich andernfalls schon vor Abschluss des Klageverfahrens verwirklichen. Auch für das generalpräventive Signal, das von der Ausweisung ausgeht, ist ihre zeitnahe Umsetzung von erheblicher Bedeutung (vgl. zum Zeitelement bei generalpräventiven Ausweisungen auch BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn.18).

d) Eigenständige Beschwerdegründe gegen die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot trägt der Antragsteller nicht vor. Hinsichtlich der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots stimmt der Senat überdies dem Verwaltungsgericht dahingehend zu, dass insoweit kein Bedürfnis für vorläufigen Rechtsschutz besteht. Zwar begegnet die angeordnete Frist von 20 Jahren wegen der starken familiären Beziehungen des Antragstellers zu Deutschland erheblichen rechtlichen Bedenken. Angesichts der Schwere des Ausweisungsinteresses bestehen jedoch keine ernsthaften Zweifel daran, dass ein rechtmäßig befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot jedenfalls nicht kürzer sein wird als die durchschnittliche Zeitdauer eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens, die im Jahr 2019 beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen für nicht asylrechtliche Verfahren bei 13,5 Monaten und beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen für nicht asylrechtliche Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren bei 13 Monaten lag (vgl. Geschäftsbericht des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen für das Jahr 2019, https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/aktuelles/geschaeftsbericht-17519, S. 10 und 19). Rechtsschutz gegen die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots im

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Klageverfahren kommt für den Antragsteller daher mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu spät. Sollte das Hauptsacheverfahren nach einer eventuellen Ausreise des Antragstellers noch außergewöhnlich lange dauern, könnte der Antragsteller mit einem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (direkt oder in analoger Anwendung im Rahmen des § 123 VwGO) erneut um einstweiligen Rechtsschutz gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot nachsuchen und dabei geltend machen, dass seit seiner Ausreise inzwischen mehr Zeit vergangen ist, als rechtmäßig als Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots festgesetzt werden kann.

e) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt Ziff. 1.5 und 8.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dr. Maierhöfer Traub Stybel