Gesetze / Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung

AsylZBV 2008

§ 4

Das Bundesamt kann Verfahren übernehmen, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden übernimmt es diese Verfahren.

§ 3 § 5