Gesetze / Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung

AsylZBV 2026

§ 4 Übernahme von Verfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Verfahren übernehmen, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden übernimmt es diese Verfahren.

§ 3 § 5