Gesetze / Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung

AtDeckV 1977

Anlage 1 Regeldeckungssumme bei Kernbrennstoffen in Millionen Euro

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2338

Masse der KernbrennstoffePlutoniumUran 233über 20% mit Uran 235 angereichertes Uranbis einschließlich 20% mit Uran 235 angereichertes UranNatürliches Uran, das Kernbrennstoff ist
123456
bis 10 g0,50,25--

Für eine über die Freigrenzen hinausgehende Masse

1. bis zu 10 Tonnen 0,5 je angefangene Tonne,

2. über 10 bis zu 100 Tonnen 0,125 je angefangene weitere Tonne,

3. über 100 Tonnen 0,0125 je angefangene weitere Tonne

bis zu einem Höchstbetrag von 50, im Falle der Beförderung von 25.

über 10 g bis 100 g1,00,5--
über 100 g bis 200 g1,51,0--
über 200 g bis 1 kg5,05,02,50,5
über 1 kg bis 100 kg für jedes weitere angefangene Kilogramm0,50,50,150,05
über 100 kg bis 1.000 kg für jede weiteren angefangenen 10 Kilogramm1,01,00,30,15
über 1.000 kg für jede weiteren angefangenen 100 Kilogramm5,05,00,750,15
§ 22