Gesetze / Atomgesetz

AtG

§ 20 Sachverständige

Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen können von den zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen werden. § 36 des Produktsicherheitsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 19a § 21