Gesetze / Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz

AtKostV

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme des § 7 Abs. 2, am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Das Inkrafttreten des § 7 Abs. 2 wird in der Verordnung nach § 21b des Atomgesetzes bestimmt.

§ 10