Gesetze / Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz

AtKostV

§ 6 Befreiung und Ermäßigung

(1) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.

(2) (weggefallen)

§ 5a § 7