Gesetze / Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz

AtKostV

§ 8 Verjährung

Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in drei Jahren nach Bekanntgabe der Kostenentscheidung, spätestens mit dem Ablauf des dreißigsten Jahres nach der Entstehung.

§ 7 § 9