Gesetze / Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz
AtKostV§ 8 Verjährung
Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in drei Jahren nach Bekanntgabe der Kostenentscheidung, spätestens mit dem Ablauf des dreißigsten Jahres nach der Entstehung.