Gesetze / Aufbauhilfefondsverordnung

AufbauhfV

§ 5 Liquidität des Fonds

Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf seine Kosten sicherzustellen. Eine Zwischenanlage eventuell überschießender Mittel zugunsten des Fonds erfolgt nicht.

§ 4 § 6