Gesetze / Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe

AufgÜbertrV OFD Karlsr

§ 1

Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Freiburg übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.

§ 2