Gesetze / Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

AujeszkKrV

§ 2

Zur Aufrechterhaltung des Status als frei von Aujeszkyscher Krankheit geltendes Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind die Untersuchungen nach Anlage 2 vorzunehmen.

§ 1 § 3