Gesetze / Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
AujeszkKrV§ 5a
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Seuche öffentlich bekannt.
Gesetze / Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
AujeszkKrVDie zuständige Behörde macht den Ausbruch der Seuche öffentlich bekannt.